1.15 Gibt es trotz der Abgeltungsteuer weiterhin den Kontenabruf der Finanzbehörden?
Für Fälle, in denen private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne weiterhin nach altem Recht zu besteuern sind, besteht auch die Kontenabrufmöglichkeit nach altem Recht fort. Soweit die Abgeltungsteuer Anwendung findet, besteht die Kontenabrufmöglichkeit nur noch für die Fälle, in denen ein Bürger beantragt, seine Kapitaleinkünfte seinem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen, steuerliche Vergünstigungen ( z.B. außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nehmen will, Kindergeld beantragt und für die Höhe des Kindergelds die Einkünfte des Kindes von Bedeutung sind, festgesetzte Steuern nicht zahlt, einem steuerlichen Kontenabruf zustimmt oder bestimmte staatliche Leistungen beantragt, für die die Höhe des Einkommens von Bedeutung ist (z.B. BAFöG, Wohngeld). |

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