Abgeltungsteuer und Stückzinsen
Durch die Abgeltungsteuer werden die bisher bei dem Verkauf von Anleihen vereinnahmten und separat als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuerten Stückzinsen unmittelbar dem Verkaufspreis zugeordnet. Diese Vereinfachung war aus Sicht des Gesetzgebers möglich, da seit dem 1.1.2009 eine einheitliche Besteuerung auch des Verkaufserlöses als Kapitaleinkünfte erfolgt. Eine besondere Übergangsregelung wurde nicht geschaffen, so dass seitens der Banken seit dem 1.1.2009 Stückzinsen nicht mehr separat ausgewiesen, sondern stets als Teil des Veräußerungserlöses behandelt werden. Bei vor dem 1.1.2009 angeschafften Anleihen, die noch unter das alte Recht fallen und während des Kalenderjahres 2009 nach Ablauf der Jahresfrist veräußert wurden, erhielten die Kapitalanleger folglich den Verkaufserlös einschließlich der enthaltenen Stückzinsen ohne Kapitalertragsteuereinbehalt ausgezahlt. Erst in dem umfangreichen BMF-Schreiben vom 22.12.2009 ordnete die Finanzverwaltung an, dass ein Kapitalertragsteuereinbehalt auch auf diese Stückzinsen durchzuführen ist. Die Banken setzen diese Anordnung erst ab dem 1.1.2010 um. Ein nachträglicher Kapitalertragsteuereinbehalt für das Jahr 2009 erfolgt durch die Banken nicht. Kapitalanleger müssen daher die Bankbescheinigungen für das Jahr 2009 besonders sorgfältig prüfen. |

Denn nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei den Stückzinsen um erklärungspflichtige Kapitalerträge, von denen lediglich versehentlich keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde und die in die neue Anlage KAP einzutragen sind. Auch wenn die Auffassung der Finanzverwaltung nicht von allen geteilt wird: Kapitalanleger sind zu einer Offenlegung des Sachverhaltes gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung verpflichtet. Und damit gilt wieder einmal: Der Kapitalanleger hat die Mehrarbeit und trägt das Risiko der zutreffenden Deklaration der Kapitaleinkünfte. Von Vereinfachung durch die Abgeltungsteuer also keine Spur!
27.05.2010 |