Abgeltungsteuer - Abrechnung mit dem Finanzamt?
Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 behalten die Geldinstitute 25 Prozent Abgeltungsteuer von den Kapitaleinkünften ein und führen diese an das Finanzamt ab. Das ist bequem, aber nicht immer vorteilhaft. Oft rechnet es sich, die Einnahmen trotzdem im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
Mangelnde Steuerpflicht Zinsen, Dividenden und Kursgewinne von bis zu 7.664 EURO im Jahr (sog. "Grundfreibetrag") bleiben dann steuerfrei, wenn keine sonstigen Einkünfte zu verzeichnen sind. Insbesondere Rentner zahlen oft gar keine Steuern, auch wenn sie keine Kapitaleinkünfte erzielt haben. Nicht selten entfällt die Steuerpflicht gänzlich. Wird der Grundfreibetrag nicht übertroffen, weil das gesamte Einkommen diesen Betrag nicht erreicht, entsteht keine Steuerpflicht. Mit Hilfe der Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann sich der Steuerpflichtige etwaig einbehaltene Abgeltungsteuer erstatten lassen.
Steuersatz Steuerpflichtige mit geringem Einkommen können in ihrer Einkommensteuererklärung die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif beantragen (Veranlagungswahlrecht). Ist der Steuersatz geringer als 25 %, werden Kapitaleinkünfte auch nur mit diesem geringeren Steuersatz besteuert. Als Faustformel gilt: Bei einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 15.000 EURO (Verheiratete 30.000 EURO) liegt der Steuersatz regelmäßig unter 25 %. Ziehen Sie ihren letzten Steuerbescheid zu Rate und dividieren Sie die Einkommensteuer durch das zu versteuernde Einkommen. Ist das Ergebnis kleiner als 0,25, so lohnt die Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Freistellungsauftrag Freistellungsaufträge sind bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (801 EURO für Ledige bzw. 1.602 EURO für Verheiratete) statthaft. Oft liegt die Aufteilung der Freistellungsaufträge viele Jahre zurück und wurde nicht an geänderte Verhältnisse angepasst, weil Konten aufgelöst und neue eingerichtet wurden. Von einer optimalen Verteilung der Freistellungsaufträge kann dann nicht mehr die Rede sein. Dies hat zur Folge, dass der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgenutzt wird. Auch hier ist die Einreichung einer Einkommensteuererklärung angezeigt.
Verluste Verluste aus Wertpapiergeschäften, die bei einem anderen Geldinstitut entstanden sind, lassen sich nur mit Hilfe einer Einkommensteuererklärung geltend machen. Nur wenn Kapitalanleger ihre Konten bei nur einem Geldinstitut haben, müssen sie sich um die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten nicht mehr selbst kümmern. Die Geldinstitute verrechnen dann Gewinne und Verluste selbsttätig. Werden die Wertpapiere bei verschiedenen Geldinstituten aufbewahrt, ist die Deklaration mittels Einkommensteuererklärung unumgänglich. Denn Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der Steuerpflichtige die Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner Einkommensteuererklärung deklariert und die Verluste vom Finanzamt durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides berücksichtigt werden. |

Quellensteuer Fast alle europäische Staaten erheben auf Kapitalerträge eine Steuer mit abgeltender Wirkung, die zumeist als Quellensteuer ausgestaltet ist. Auf Antrag berücksichtigt das Finanzamt solche Steuern, die im Ausland auf Kapitalerträge erhoben wurden und zieht diese im Inland von der fälligen Abgeltungsteuer ab.
Oft ist die Einreichung einer Einkommensteuererklärung mitsamt der Anlage KAP aber auch Pflicht:
Kirchensteuer Die Kirchensteuerzahlung kann wahlweise erfolgen. Zum einen durch Abgeltung mittels Kirchensteuerabzug. Die Banken sind verpflichtet, nach dem jeweils für das Kirchenmitglied geltenden Kirchensteuersatz die Kirchensteuer zu berechnen, einzubehalten und an die zuständige Finanzbehörde weiterzuleiten. Wird diese Option abgewählt, besteht die Pflicht, die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte im betreffenden Zeitraum in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Die zu zahlende Kirchensteuer wird dann im Einkommensteuerbescheid festgesetzt.
Fonds Bei ausländischen Fonds, die Erträge nicht gleich ausschütten, sondern ansammeln ("thesaurieren"), hat der inländische Steuerpflichtige die laufenden Zinsen und Dividenden im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
Kapitaleinkünfte aus dem Ausland Auch bei Zinserträgen oder anderen im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen, die bei einem ausländischem Geldinstitut erzielt wurden, entsteht die Pflicht, diese Einkünfte dem Finanzamt mittels Einreichung einer Einkommensteuererklärung anzuzeigen.
Freistellungsaufträge Wird mit den erteilten Freistellungsaufträgen der Sparer-Pauschbetrag übertroffen, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung Pflicht.
Darlehen Zinsen, die Sie erzielt haben, weil sie ein privates Darlehen gewährt haben, müssen gegenüber dem Finanzamt selbsttätig deklariert werden.
Abgeltungssteuer - die Quellensteuer auf Kapitalerträge ("Spekulationssteuer").
© Thomas M.R. Disqué 13.04.2010 www.abgeltungsteuer.de
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