Abgeltungsteuer - Fiskus streicht Privileg für Discounter
Vorteil gegenüber Aktienanleihen geht verloren. Verluste werden nicht mehr akzeptiert. Ab 2010 dürfen die Banken die Verluste nicht mehr verrechnen. Die Abgeltungsteuer beschert Zertifikaten und Aktienanleihen seit Neujahr 2009 gleichermaßen Abgaben, wenn es um Gewinne geht. In beiden Fällen wandern 25 Prozent an den Fiskus, selbst bei Anlegern mit Spitzenprogression. Geht es hingegen um Verluste, konnte das Zertifikat deutlich gegenüber der Hochzinsanleihe punkten. Doch die Freude der Zertifikatebesitzer währte nur kurz. Denn das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die günstige Regelung für Discountzertifikate unerwartet gestrichen und akzeptiert Verluste beim Umtausch des Derivats in die zugrunde liegenden Aktien nicht mehr. Das ergibt sich aus dem 105-seitigen Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer, der kürzlich veröffentlicht wurde (Az. IV C 1 - S 2252/08/10004). Grundsätzlich hatten sich die steuerlichen Spielregeln für Aktienanleihen und Discountzertifikate seit 2009 geändert, die beide auf seitwärts tendierende oder leicht fallende Kurse in der zugrunde liegende Aktie setzen und mit Ausnahmen von begrenzten Gewinnen bessere Renditen als bei der Direktanlage bieten. Bis dahin profitierte noch der Besitzer des Zertifikates. Verluste wurden ungleich besteuert. Da während der Laufzeit keine Zinsen gezahlt werden, fielen auch keine steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen an, und den Abschlag auf den Kurs der Aktie erhielt der Sparer nach Ablauf der Spekulationsfrist ohne Beteiligung des Fiskus brutto. Da zudem die erwarteten Dividenden während der Laufzeit bereits im Discount berücksichtigt werden, umfasste die Steuerfreiheit auch diesen Anteil an der Ausschüttung. Inhaber der Aktienanleihe hingegen versteuerten die zumeist üppigen Zinsen mit ihrer individuellen Progression. Mit der Abgeltungsteuer endete dieses Privileg. Dennoch gab es keine Chancengleichheit, weil das Zertifikat im Verlustfall besser dastand. Gab es bei Fälligkeit die unter den Schwellenwert gefallenen Aktien anstelle des Nennwerts, berücksichtigte die Depotbank dieses Minus, indem sie es automatisch mit Zinsen, Dividenden oder Gewinnen aus anderen Börsengeschäften verrechnete.
|

Bei der Aktienanleihe hingegen versteuert der Anleger sofort die hohen Zinsen, der Umtauschverlust zählt erst einmal nicht. Denn der ehemals höhere Anschaffungspreis für die Anleihe geht als fiktiver Kaufkurs auf die erhaltenen Aktien über.
Die neuen Regeln gelten ab 2010 Werden die anschließend mit Verlust verkauft, kann dieses Minus nicht mit anderen Kapitaleinnahmen, sondern nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Hier kam es also zu einer Benachteiligung. Selbst wenn der Saldo aus Zinsen und Kursverlust negativ ausfällt, hält die Bank auf den über Marktniveau liegenden Kupon Abgeltungsteuer ein. Beim Discounter wirkte sich das wirtschaftlich tatsächlich erzielte Minus als Verrechnungspotential mit anderen Kapitaleinnahmen aus. Durch den neuen Erlass geht das nicht mehr. Liefert der Emittent bei Fälligkeit des Zertifikats die im Kurs gefallenen Aktien, gelten jetzt die gleichen ungünstigen Regeln wie bei der Anleihe. Das BMF verpflichtet die Banken aber nicht, diese geänderte Praxis noch rückwirkend umzusetzen. Das bringt aber nur einen kleinen Aufschub. Für Geschäfte ab 2010 muss die neue Regelung zwingend angewendet werden.
Von Robert Kracht 25.02.2010 © 2010 Financial Times Deutschland |