Abgeltungsteuer: Sparclubs werden privilegiert
Oft schließen sich Arbeitskollegen, Mitschüler oder Vereinsmitglieder zusammen und sparen gemeinsam für einen bestimmten Zweck. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun zu solchen "losen Personenzusammenschlüssen" geäußert und zeigt sich in Sachen Abgeltungsteuer großzügig. Bei Sparclubs, Schulklassen oder Sportgruppen, die gemeinsam sparen, muss Abgeltungsteuer auf die Kapitalerträge vom Geldinstitut nicht einbehalten werden, falls folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die "losen Personenzusammenschlüsse" müssen aus mindestens sieben Personen bestehen.
2. Neben dem Kontoinhaber muss das Konto einen Zusatz enthalten, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule XY, Klasse 5a).
3. Die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses betragen im Kalenderjahr nicht mehr als 10 Euro, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder nicht mehr als 300 Euro im Kalenderjahr.
4. Die Änderung der Anzahl der Mitglieder muss dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres mitgeteilt werden. |

Dies folgt aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. April 2009 (Aktenzeichen: IV C 1 – S 2252/08/10003). Sie finden das Schreiben des Bundesfinanzministeriums hier.
Hinweis: Von dieser privilegierenden Regelung zur Abgeltungsteuer sind die nachfolgenden Personenzusammenschlüsse nicht betroffen - für sie gilt nach wie vor die Pflicht zum Einbehalt der Steuer: Grundstücksgemeinschaften, Erbengemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften, Mieter bei gemeinschaftlichen Mietkautionskonten.
© Thomas M.R. Disqué 26.05.2009 www.abgeltungsteuer.de
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