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Jahresbescheinigung (Glossar)
Die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen gemäss § 24 c Einkommensteuergesetz ("EStG") ist eine Aufstellung von Informationen, die für die zutreffende Ermittlung der Einnahmen aus Kapitalvermögen erheblich sind. |
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Mischfonds (Glossar)
Als Mischfonds werden Investmentfonds bezeichnet, die nicht nur in Aktien sondern auch in Rentenpapieren, Geldmarkttitel und Immobilien-Sondervermögen investieren. Da ein reines Aktieninvestment risikobehaftet ist, werden zur Risikostreuung zusätzlich Renten- und Geldmarkttitel im Fondsvermögen gehalten. |
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Nichtveranlagungsbescheinigung (Glossar)
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ("NV-Bescheinigung") gemäss § 44 a Einkommensteuergesetz ("EStG") erhalten Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der häufigste Anwendungsfall der NV-Bescheinigung betrifft Steuerpflichtige mit geringem Einkommen, zum Beispiel Studenten, Rentner oder minderjährige Kinder. |
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Offene Immobilienfonds (Glossar)
Offene Immobilienfonds sind Sondervermögen, in das Kapital von einer großen Anzahl von Anlegern eingezahlt wird, die in Immobilien investieren möchten. Die laufenden Erträge aus offenen Immobilienfonds sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen ab dem 01.01.2009 der Abgeltungsteuer. |
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Partiarische Darlehen (Glossar)
Bei einem partiarischen Darlehen handelt es sich um ein Beteiligungsdarlehen. Als Gegenleistung für die Gewährung eines Darlehens erhält der Darlehnsgeber einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz des Darlehensnehmers, zumeist eines Unternehmens. Häufig wird zusätzlich eine angemessene Verzinsung des Darlehens vereinbart. |
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Pflichtveranlagung (Glossar)
Steuerpflichtige haben gemäss § 46 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung ("EStDV") eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr ("Veranlagungszeitraum") unter anderem dann abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.664 EURO betragen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind. |
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Privatdarlehen (Glossar)
Ein privates Darlehen wird nicht von einem gewerblichen Darlehensgeber (Kreditinstitut, Kreditvermittler), sondern von einer Privatperson als Darlehensgeber gewährt. Es gelten die Vorschriften der §§ 488 ff. des Bürgerlichen Gesetzesbuches ("BGB"). |
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Quellensteuer / Quellenabzugsverfahren (Glossar)
Beim Quellenabzugsverfahren wird die Steuer - im Gegensatz zum Veranlagungsverfahren - unmittelbar an der Quelle einbehalten. Als Beispiel hierfür mag die vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren einzubehaltende Lohnsteuer dienen. Eine weitere Steuer im Quellenabzugsverfahren ist die Kapitalertragsteuer. |
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