Solidaritätszuschlag (Glossar)
Der Solidaritätszuschlag wird der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zugeschlagen. Er beträgt 5,5 % der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Kinder werden in besonderer Weise berücksichtigt. In bestimmten Konstellationen wird kein oder nur ein gemilderter Solidaritätszuschlag erhoben. Rechtsgrundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz ("SolZG"). Grundsätzlich ist auf sämtliche abgeltungsteuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen zusätzlich der Solidaritätszuschlag zu erheben.
© Thomas M.R. Disqué 23.11.2008 www.abgeltungsteuer.de
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