Abgeltungsteuer auf ausländische Lebensversicherungen
Ab dem 01.01.2009 haben deutsche Versicherungsgesellschaften bei Auszahlung einer Kapitallebensversicherung am Laufzeitende Abgeltungsteuer einzubehalten, falls der Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde. Demgegenüber unterfallen Auszahlungen von ausländischen Lebensversicherungen bis dato nicht dem Abzug von Abgeltungsteuer an der Quelle. Um diese Besteuerungslücke zu schließen, gelten ab Januar 2010 geänderte gesetzliche Regelungen. Besitzt eine ausländische Versicherungsgesellschaft in Deutschland eine Niederlassung, ist sie den inländischen Gesellschaften gleichzustellen. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft bei Auszahlungen an die Versicherungsnehmer Abgeltungsteuer einzubehalten und an das deutsche Finanzamt abführen hat. Diese folgt aus den §§ 43 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.52a Abs. 16 Satz 1 EStG in der ab 2010 gültigen Fassung. Da ausländische Gesellschaften ohne eigene Niederlassungen in Deutschland nicht zum Abzug von Abgeltungsteuer verpflichtet werden können, müssen inländische Versicherungsvermittler dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern bis zum 30. März des Folgejahres Meldung machen, falls sie ab 2009 den Abschluss einer Lebensversicherung mit einer solchen ausländischen Gesellschaft vermittelt haben (§ 45 d Abs. 3 EStG). |

Dabei muss die erstmalige Mitteilung bis zum 30.3.2011 vorliegen (§ 52a Abs. 16 Satz 9 EStG) und Name, Geburtsdatum, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Versicherungsnehmers umfassen. Zusätzlich ist die Vertragsnummer, die Versicherungssumme, die Laufzeit sowie die weitere Angaben zum Vertrag zu benennen. Von der Meldepflicht betroffen sind alle Versicherungsgesellschaften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Erfasst werden demnach Kapitallebensversicherungen, nicht aber Rentenversicherungsverträge ohne Kapitalwahlrecht, deren spätere lebenslange Rentenauszahlungen mit dem Ertragsanteil besteuert werden.
© Thomas M.R. Disqué 07.12.2009 www.abgeltungsteuer.de |