Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer
In Spanien werden Kapitaleinkünfte ab 2010 pauschal mit 19 % besteuert. Dividendenausschüttungen sind bis 1.500 EUR von der Steuer befreit. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag, der sich auf sämtliche in einem Jahr erhaltene Ausschüttungen bezieht. Die Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer erfolgt nach Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 gem. § 43a Abs. 3 Satz 1 EStG grundsätzlich bereits bei Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer auf Ebene der Kreditinstitute nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG (BMF, Schreiben v. 22.12.2009, BStBl 2010 I, S. 94, Rz. 201). Davon abweichend wird die deutsche Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer erhoben, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht. In Spanien werden Kapitaleinkünfte pauschal mit 18 % (ab 2010: 19 %) besteuert. Dividendenausschüttungen sind bis 1.500 EUR von der Steuer befreit. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag, der sich auf sämtliche in einem Jahr erhaltene Ausschüttungen bezieht. Dieser Freibetrag wird beim Abzug der Quellensteuer in Spanien nicht berücksichtigt. Nicht in Spanien ansässige Dividendenempfänger aus einem EU- oder DBA-Staat erhalten auf Antrag eine Erstattung der Quellensteuer für max. 1.500 EUR Dividenden pro Jahr.
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Der Erstattungsantrag kann bei folgender Behörde gestellt werden: Agencia Tributaria Dependencia de Asistencia y Servicios Tributarios Delegación Central de Grandes Contribuyentes Paseo de la Castellana, 106 28046 Madrid Spanien
Das benötigte Formular nebst Anleitung zum Ausfüllen ist auf der Website des steuerlichen Infocenters erhältlich. In den Fällen, in denen eine Anrechnung vorgenommen und nicht bereits korrigiert worden ist, ist die Anrechnung ggf. nach § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG zu korrigieren.
Die Handhabung beruht auf einem Schreiben des Bundesministers dr Finanzen vom 8. September 2011 (IV C 1 - S 2406/10/10001:002)
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